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Allgemeine Geschäftsbedinungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen und AGB‑Änderungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen, die der Auftragnehmer im Rahmen von Einzelverträgen oder Rahmenverträgen über datenbasierte Dienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber erbringt.

Vertragspartner sind ausschließlich Unternehmer sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Verträge mit Verbrauchern werden nicht abgeschlossen.

(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ihre Geltung vom Auftragnehmer ausdrücklich und in Textform (z.B. E‑Mail) bestätigt wurde. Individuelle Vereinbarungen im Einzel- oder Rahmenvertrag gehen diesen AGB vor. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt die bei Vertragsabschluss jeweils aktuelle Fassung dieser AGB.

 

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z.B. Änderungen der Rechtslage, höchstgerichtlicher Rechtsprechung, Marktgegebenheiten, technischen oder betrieblichen Anforderungen) für die Zukunft anzupassen, sofern die Interessen des Auftraggebers dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies betrifft insbesondere Dauerschuldverhältnisse (Rahmenverträge, laufende Subscriptions, API‑Pläne) und wirkt nicht rückwirkend auf vollständig abgewickelte Einzelaufträge.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über Änderungen in Textform unter Hervorhebung der geänderten Passagen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Auftragnehmer gesondert hinweisen.

 

(4) Im Falle wesentlicher nachteiliger Änderungen ist der Auftraggeber berechtigt, den betroffenen Rahmenvertrag innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist zum Wirksamwerden der Änderungen außerordentlich zu kündigen. Bis zum Wirksamwerden der Änderungen gelten für laufende Vertragsperioden die bisherigen AGB fort, soweit eine Kündigung nicht ausgesprochen wird.

 

§ 2 Leistungsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt datenbasierte Dienstleistungen, insbesondere:

  • automatisierte Extraktion öffentlich zugänglicher Informationen aus allgemein zugänglichen Online‑Quellen mittels Web‑Scraping oder vergleichbarer technischer Verfahren,

  • Strukturierung, Aufbereitung und Bereitstellung der extrahierten Daten in einem vereinbarten Format (z.B. XLSX, CSV, JSON, API‑Response),

  • optionales Matching und Analyse im Verhältnis zur Datenlage (z.B. Sortiment, Preise, Produktstammdaten) des Auftraggebers,

  • optionale Auswertung mit Bericht in einem vereinbarten Format (z.B. PDF, PPTX, DOCX, etc.),

  • wiederholende Aktualisierung der Daten (z.B. wöchentlich, monatlich), sofern dies im Einzel- oder Rahmenvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

 

(2) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit branchenüblicher Sorgfalt nach dem Stand der üblichen technischen und organisatorischen Praxis, schuldet jedoch – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung – keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Markt- oder Wettbewerbsposition und keine garantierte Datenqualität oder Vollständigkeit. Geschuldet ist grundsätzlich die Einhaltung der vertraglich definierten Parameter (z.B. Zielquellen, Abrufhäufigkeit, Filterkriterien, technische Spezifikationen). Die Parteien sind sich bewusst, dass Umfang, Qualität, Struktur und Verfügbarkeit der Zielseiten sowie deren rechtliche Rahmenbedingungen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.

 

(3) Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf Aufbau, technische Änderungen, Sperrmechanismen (z.B. Captchas, Bot‑Blocker, Rate Limiting), Verfügbarkeit oder rechtliche Restriktionen der Zielseiten. Der Auftragnehmer führt keine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, Paywalls, Logins, Zwei‑Faktor‑Authentifizierung oder sonstiger Zugangsbeschränkungen durch. Sofern Zielseiten neue oder geänderte Schutzmaßnahmen implementieren, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, diese zu umgehen oder zu unterlaufen.

 

(4) Anpassungen des Scraping‑Systems oder der Konfiguration infolge von Änderungen an Zielseiten oder externen Systemen sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich beauftragt und vergütet werden oder im jeweiligen Serviceumfang (z.B. Wartungs-/Betreuungspauschale, SLA‑Paket) vereinbart sind. Ohne gesonderte Vereinbarung besteht kein Anspruch auf laufende Anpassungen an Änderungen der Zielseiten.

 

(5) Die Leistungen des Auftragnehmers sind nicht darauf gerichtet, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO aus Zielquellen zu verarbeiten. Soweit der Auftraggeber dennoch Quellen oder Parameter spezifiziert, die zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten führen können, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vorab hierauf hinzuweisen. Eine solche Verarbeitung erfolgt nur auf Basis eines gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrags gemäß Art. 28 DSGVO oder einer anderweitig geeigneten Rechtsgrundlage; andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, den betreffenden Auftrag ganz oder teilweise abzulehnen, Zugriffe auszusetzen oder Daten zu löschen.

 

(6) Soweit nicht ausdrücklich in einem gesonderten Service Level Agreement (SLA) eine bestimmte Verfügbarkeit, Reaktions- oder Wiederherstellungszeit vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer keine bestimmte Mindestverfügbarkeit seiner Systeme und keine ununterbrochene Leistungserbringung (vgl. § 9).

 

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm bereitgestellten Systeme, Schnittstellen und Leistungen unter Wahrung der wesentlichen Funktionen weiterzuentwickeln, zu ändern oder zu ersetzen, soweit dadurch keine für den Auftraggeber unzumutbaren Nachteile entstehen. Ein Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Funktionen, Versionen oder Oberflächen besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht.

 

§ 3 Leistungsvoraussetzungen, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftragnehmer beginnt die Leistungserbringung erst, sobald der Auftraggeber alle erforderlichen Informationen, Parameter, Quellenlisten, Spezifikationen sowie sonstigen notwendigen Daten vollständig, korrekt und in einem verwertbaren Format bereitgestellt hat.

 

(2) Der Auftraggeber garantiert als selbständige, verschuldensunabhängige Zusicherung, dass:

  • sämtliche übermittelten Informationen, URLs, Datenquellen und Parameter rechtmäßig und frei von Rechten Dritter genutzt werden dürfen,

  • durch die Vorgabe der Quellen und die Nutzung der Ergebnisse keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Datenbank-, Marken-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrechte) verletzt werden,

  • jede Verarbeitung personenbezogener Daten nur auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erfolgt und erforderlichenfalls ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Auftragnehmer abgeschlossen wurde,

  • keine technischen Maßnahmen oder Systeme vorgegeben werden, die den Auftragnehmer zur Umgehung von Schutzmechanismen veranlassen oder dazu anhalten würden,

  • der Auftraggeber sämtliche in den Zielmärkten anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Urheber-, Datenbank-, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht) einhält.

 

(3) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund unzureichender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Zusätzlicher Aufwand (z.B. erneute Datenläufe, Anpassungen, Analysen) kann gesondert nach den vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, angemessenen Stundensätzen bzw. der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers verrechnet werden.

 

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei konkretem Verdacht auf Rechtsverletzungen durch vorgegebene Quellen, Parameter oder Nutzungshandlungen des Auftraggebers die betroffenen Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen oder abzulehnen, bis der Sachverhalt geklärt ist. Daraus resultierende Verzögerungen oder Leistungskürzungen gelten nicht als Verzug des Auftragnehmers.

 

(5) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter – einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung – frei, die auf einer Verletzung der in Abs. 2 genannten Garantien oder auf einer rechtswidrigen Nutzung der Leistungen oder der bereitgestellten Daten durch den Auftraggeber beruhen. Diese Freistellungspflicht umfasst insbesondere Ansprüche wegen Verletzung von Urheber-, Datenbank-, Marken-, Wettbewerbs- oder Datenschutzrecht.

 

§ 4 Nutzungsrechte, geistiges Eigentum und Acceptable Use

(A) Rechte an Software, Tools und Methodik

(1) Sämtliche Rechte an der vom Auftragnehmer eingesetzten oder entwickelten Software, an Skripten, Konfigurationen, Templates, Algorithmen, Datenmodellen, Workflows, APIs, Dokumentationen sowie an sonstigem Know‑how und sonstigen Arbeitsergebnissen, die nicht in Form von Datenlieferungen an den Auftraggeber übergeben werden, verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer. Es findet keine Übertragung von Schutzrechten statt; dem Auftraggeber werden ausschließlich die in diesen AGB und im jeweiligen Einzel- oder Rahmenvertrag ausdrücklich genannten Nutzungsrechte eingeräumt.

 

(2) Dem Auftraggeber ist es insbesondere untersagt, die vom Auftragnehmer eingesetzten Systeme, Skripte oder APIs zu vervielfältigen, zu dekompilieren, zu disassemblieren, einem Reverse Engineering zu unterziehen oder außerhalb des vertraglich vereinbarten Zugriffs zu nutzen, soweit eine solche Beschränkung gesetzlich zulässig ist.

 

(B) Nutzungsrechte an den bereitgestellten Daten

(3) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den im Rahmen des jeweiligen Auftrags bereitgestellten Daten ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zweckgebundenes Nutzungsrecht ein. Die Nutzung ist – soweit im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt – ausschließlich für interne betriebliche Zwecke des Auftraggebers und ausschließlich im Rahmen des vertraglich definierten Zwecks zulässig.

 

(4) Nicht gestattet sind insbesondere, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich genehmigt:

  • Weitergabe, Veröffentlichung, Vertrieb oder Wiederverkauf der Daten an Dritte;

  • Nutzung der Daten zur Erstellung eigener Datenbanken, Datenprodukte oder Services, die mit den Leistungen des Auftragnehmers unmittelbar konkurrieren oder unmittelbar vergleichbare Web‑Scraping‑ oder Datenbereitstellungsleistungen erbringen;

  • Nutzung der Daten zur Belieferung oder Beratung Dritter sowie zur Erbringung datengestützter Dienstleistungen für Dritte;

  • Einsatz der Daten für das Training von KI-/Machine‑Learning‑Modellen oder Data‑Warehousing‑Projekte außerhalb des ausdrücklich vereinbarten Zwecks;

  • jede Nutzung, die gegen anwendbares Recht, behördliche Vorgaben, Rechte Dritter oder vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten (einschließlich Nutzungsbedingungen der Zielseiten) verstößt.

 

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, aus den im Rahmen der Leistung verarbeiteten Daten anonymisierte oder aggregierte Informationen zu erzeugen und diese zur Verbesserung und Entwicklung seiner Leistungen, Produkte und internen Prozesse zu nutzen, sofern hierbei keine Rückschlüsse auf den Auftraggeber oder einzelne natürliche Personen möglich sind.

 

(C) Acceptable Use und Systemschutz

(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine unzutreffenden, rechtswidrigen oder irreführenden URLs, Datenquellen oder Parameter zu übermitteln und keinerlei Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, Systeme des Auftragnehmers zu beeinträchtigen, zu überlasten, zu manipulieren oder unbefugt zu testen (z.B. Stresstests, Penetration‑Tests, Injection‑Versuche), sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich als Sicherheits‑Audit beauftragt und freigegeben wurde.

 

(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, den Dienst nicht für rechtswidrige Zwecke oder Inhalte zu verwenden, insbesondere nicht zur Verbreitung oder Verarbeitung von Inhalten, die strafbar, diskriminierend, extremistisch, pornografisch, gewaltverherrlichend oder sonst rechtsverletzend sind.

 

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei gewichtigen Verstößen gegen diese AGB, insbesondere gegen die Regelungen dieses § 4 und § 3, die Leistungserbringung ganz oder teilweise vorübergehend zu sperren oder – nach erfolgloser Abmahnung – fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Bereits entstandene Entgeltansprüche bleiben hiervon unberührt. Im Falle einer Sperre oder fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer erfolgt keine (anteilige) Rückerstattung bereits geleisteter Entgelte, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben vorbehalten.

 

(9) Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Rechtskonformität seiner Nutzung der Leistungen und der bereitgestellten Daten, einschließlich der Einhaltung aller in den Zielmärkten anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

 

(10) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen (z.B. Rate Limiting, Throttling, Sperrung von Zugängen) zu ergreifen, um seine Systeme vor Überlastung, Missbrauch oder Sicherheitsrisiken zu schützen, soweit dadurch die vereinbarte Leistung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

§ 5 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (z.B. Kontakt‑, Vertrags- und Rechnungsdaten) ausschließlich zum Zweck der Vertragsanbahnung, -abwicklung und -abrechnung sowie gemäß der jeweils gültigen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers. Die aktuelle Datenschutzerklärung ist unter www.lumerainsights.com abrufbar und wird in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

 

(2) Soweit der Auftraggeber im Rahmen der beauftragten Leistungen Quellen oder Parameter spezifiziert, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten führen können, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer vorab hierauf in Textform hinzuweisen. Die Parteien werden in diesem Fall – sofern der Auftragnehmer die Verarbeitung übernimmt – vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abschließen oder eine andere geeignete datenschutzrechtliche Grundlage vereinbaren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Sub‑Auftragsverarbeiter einzusetzen, sofern diese vertraglich zur Einhaltung angemessener Datenschutz- und Sicherheitsstandards verpflichtet werden und die einschlägigen Vorgaben der DSGVO eingehalten werden; der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche Änderungen bei Sub‑Auftragsverarbeitern, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist oder vertraglich vereinbart wird.

 

(3) Ohne eine derartige Vereinbarung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Verarbeitung personenbezogener Daten abzulehnen, entsprechende Daten ohne weitere Prüfung zurückzuweisen oder zu löschen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber entgegen seiner Zusicherung personenbezogene Daten einbringt, ohne die erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

 

(4) Der Auftragnehmer trifft im eigenen Verantwortungsbereich angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten vor Verlust, unbefugtem Zugriff oder Missbrauch, orientiert an den branchenüblichen Sicherheitsstandards, dem Risiko der Verarbeitung und der Größe des Unternehmens. Dies umfasst insbesondere Zugriffs- und Berechtigungskonzepte, Verschlüsselung, Protokollierung und regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen.

 

(5) Der Auftraggeber ist für die Sicherheit seiner eigenen IT‑Systeme, Zugänge, Zugangsdaten sowie für die regelmäßige Sicherung der von ihm übernommenen Daten selbst verantwortlich.

 

(6) Soweit eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer außerhalb der EU/EWR erfolgt, stellt der Auftragnehmer – soweit in seinem Einflussbereich – die Einhaltung der hierfür geltenden rechtlichen Anforderungen (z.B. Angemessenheitsbeschluss, Standardvertragsklauseln) sicher, sofern eine solche Übermittlung im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs stattfindet.

 

§ 6 Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung

(A) Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt, nach branchenüblichen technischen Standards und unter Berücksichtigung der in § 2 beschriebenen Rahmenbedingungen. Die extrahierten Daten können naturgemäß Unvollständigkeiten, Inkonsistenzen oder Fehler enthalten; dies stellt für sich allein keinen Mangel dar, sofern die vereinbarten Parameter und der vereinbarte Leistungsumfang grundsätzlich eingehalten wurden.

 

(2) Der Auftraggeber hat die bereitgestellten Leistungen und Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Bereitstellung, zu prüfen und etwaige Mängel in Textform unter möglichst genauer Beschreibung der Abweichung zu rügen. Unterbleibt eine fristgerechte und spezifizierte Mängelrüge, gelten die Leistungen als genehmigt, sofern es sich nicht um versteckte Mängel handelt, die der Auftraggeber auch bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennen konnte.

 

(3) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung trotz mindestens zweier Versuche fehl oder wird sie vom Auftragnehmer unberechtigt verweigert, kann der Auftraggeber – vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen in diesem § 6 – das Entgelt angemessen mindern oder bei erheblichen Mängeln vom betroffenen Einzelvertrag zurücktreten.

 

(B) Haftung

(4) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

 

(5) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

(6) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit – außer in den in Abs. 4 genannten Fällen und vorbehaltlich Abs. 5 – ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben in jedem Fall unberührt.

 

(7) Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach je Schadensfall und insgesamt pro Vertragsjahr auf maximal die Nettovergütung begrenzt, die der Auftraggeber im jeweiligen Vertragsjahr (bzw. in den letzten zwölf Monaten bei kürzerer Vertragsdauer) für die von dem Schadensfall betroffenen Leistungen an den Auftragnehmer bezahlt hat. Mehrere zeitlich und sachlich zusammenhängende Schadensfälle gelten als ein Schadensfall. Es bleibt den Parteien unbenommen, im Einzelfall eine abweichende, etwa höhere Haftungsobergrenze zu vereinbaren.

 

(8) Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverluste (soweit nicht ausdrücklich als Leistungsinhalt übernommen), Produktionsausfälle oder Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder unter Abs. 4 fallen.

 

(9) Die auf Basis der Leistungen des Auftragnehmers getroffenen Entscheidungen des Auftraggebers erfolgen ausschließlich eigenverantwortlich. Die bereitgestellten Daten, Analysen und Auswertungsergebnisse stellen keine rechtliche, wirtschaftliche oder strategische Beratung dar und ersetzen eine solche auch nicht.

 

§ 7 Vertragsdauer, Kündigung und Vertragsende

(1) Rahmenverträge über wiederkehrende Scraping‑Leistungen, API‑Zugänge oder laufende Datenanalysen werden – sofern nichts anderes vereinbart ist – auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform (z.B. E-Mail) gekündigt werden, sofern keine abweichende Mindestvertragslaufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart wurde.

 

(2) Einzelaufträge (z.B. einmalige Datenlieferungen oder Projekte) enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme; sie bleiben von einer Kündigung des Rahmenvertrags unberührt und sind ordnungsgemäß abzuwickeln.

 

(3) Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung mit Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug ist,

  • der Auftraggeber wiederholt oder schwerwiegend gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere aus § 3 oder § 4, verstößt,

  • über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer bleiben bereits fällige Entgelte geschuldet. Vorab bezahlte Entgelte werden nur insoweit anteilig zurückerstattet, als der Kündigungsgrund nicht im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt und keine gesetzliche Ausnahme entgegensteht.

 

(4) Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte übertragen werden. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Vertrag oder einzelne Leistungen an mit ihm verbundene Unternehmen oder im Rahmen eines Unternehmensübergangs (z.B. Share‑ oder Asset‑Deal) an Rechtsnachfolger weiterzugeben, sofern hierdurch das vertraglich zugesicherte Schutzniveau für den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über eine solche Übertragung.

 

(5) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Auftragnehmer auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers einmalig innerhalb von 30 Tagen einen Datenexport der zuletzt bereitgestellten Daten in einem marktüblichen Format (z.B. XLSX, CSV, JSON) zur Verfügung stellen, sofern diese Daten noch beim Auftragnehmer vorhanden sind. Der Datenexport umfasst grundsätzlich den letzten vertraglich geschuldeten Datenstand, nicht jedoch zwingend historische Datenstände oder Log‑/Systemdaten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Darüberhinausgehende Unterstützung (z.B. Migrationsprojekte, Sonderformate, API‑Skripte) ist gesondert zu vergüten.

 

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Daten nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen sowie nach Durchführung des in Abs. 5 vorgesehenen Datenexports zu löschen, sofern dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Das Recht des Auftragnehmers, aggregierte oder anonymisierte Daten zur Verbesserung seiner Leistungen und Produkte zu verwenden, bleibt gewahrt, sofern hierbei keine Rückschlüsse auf den Auftraggeber oder einzelne natürliche Personen möglich sind.

 

(7) Unberührt bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere für abrechnungsrelevante Unterlagen, auf die der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch nach Vertragsende Zugriff verlangen kann (z.B. im Zuge von Prüfungen).

 

§ 8 Preise, Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen und Preisanpassung

(1) Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, erfolgen Leistungen des Auftragnehmers auf der Basis der jeweils gültigen Preislisten, Tagessätze oder individuell vereinbarten Entgelte. Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

(2) Einmalige Leistungen werden nach Bereitstellung und Abnahme abgerechnet. Laufende Leistungen (z.B. Rahmenverträge, Subscriptions, API‑Pläne) werden regelmäßig – sofern nichts anderes vereinbart ist – monatlich im Nachhinein (oder gemäß separater Vereinbarung im Voraus) in Rechnung gestellt.

 

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen gemäß § 456 UGB sowie der Ersatz weiterer Mahn‑ und Inkassokosten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Leistungserbringung zu unterbrechen oder Zugänge vorübergehend zu sperren, sofern er dies vorher unter angemessener Fristsetzung angekündigt hat.

 

(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur im selben Rechtsverhältnis und nur im gesetzlich zulässigen Umfang zu.

 

(5) Der Auftragnehmer ist bei laufenden Verträgen berechtigt, die Preise einmal jährlich mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, wenn sich die Kostenbasis (z.B. Personal-, Infrastruktur- oder Lizenzkosten) oder allgemeine Preisindizes wesentlich ändern. Die Preisanpassung muss angemessen sein und sich nach billigem Ermessen an der Entwicklung der relevanten Kosten orientieren. Die Anpassung wird dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Übersteigt die Preiserhöhung 10% der bisherigen Vergütung für die jeweilige Leistung, ist der Auftraggeber berechtigt, den betroffenen Vertrag bis zum Inkrafttreten der Erhöhung außerordentlich zu kündigen. Preisanpassungen wirken nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Abrechnungsperioden.

 

§ 9 Verfügbarkeit, Serviceunterbrechungen und höhere Gewalt

(1) Vorbehaltlich abweichender individueller SLA‑Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer keine bestimmte Mindestverfügbarkeit seiner Systeme oder ununterbrochene Leistungserbringung. Der Auftragnehmer ist jedoch bestrebt, die Systeme im Rahmen seiner technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten möglichst unterbrechungsfrei bereitzustellen.

 

(2) Wartungsarbeiten, Updates, Anpassungen oder Änderungen an Systemen können zu vorübergehenden Beeinträchtigungen oder Unterbrechungen führen. Soweit möglich, werden planmäßige Wartungsarbeiten so durchgeführt, dass die Beeinträchtigung für den Auftraggeber geringgehalten wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in angemessenem Umfang Wartungsfenster zu nutzen, ohne dass hieraus Ansprüche des Auftraggebers entstehen, sofern die Nutzung des Dienstes nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

 

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen, Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die auf Umständen außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs beruhen („höhere Gewalt“), insbesondere bei: Ausfall öffentlicher Kommunikationsnetze, Stromausfällen, Angriffen auf IT‑Systeme Dritter oder des Auftragnehmers, behördlichen Maßnahmen, Krieg, Streik, Naturkatastrophen oder vergleichbaren Ereignissen. Hierzu zählen auch Störungen im Bereich von Netz‑ oder Hosting‑Providern, soweit der Auftragnehmer auf deren Leistung keinen beherrschenden Einfluss hat und ihm eine Verlagerung auf andere Anbieter nicht zumutbar ist.

 

(4) Bei Störungen, die länger als 30 aufeinanderfolgende Tage andauern und wesentlich auf höhere Gewalt im Sinne von Abs. 3 zurückzuführen sind, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

§ 10 Geheimhaltung

(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden geschäftlichen, technischen und sonstigen Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den Umständen als vertraulich erkennbar sind, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, soweit nicht zwingendes Recht längere oder kürzere Fristen vorsieht.

 

(2) Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen, die:

  • zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits allgemein bekannt waren oder ohne Verstoß gegen diese AGB allgemein bekannt werden,

  • dem empfangenden Vertragspartner bereits rechtmäßig bekannt waren,

  • von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung offenbart werden,

  • vom empfangenden Vertragspartner unabhängig entwickelt wurden oder

  • aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. In letzterem Fall wird die andere Partei – soweit rechtlich zulässig – vorab informiert.

 

§ 11 Referenzen

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Verwendung von dessen Namen und Logo in einer branchenüblichen Referenzliste (z.B. Website, Pitch‑Unterlagen) als Kunden zu benennen. Inhaltliche Details über Projekte oder interne Daten werden nicht offenbart, sofern der Auftraggeber dem nicht vorher ausdrücklich zugestimmt hat.

(2) Der Auftraggeber kann der Verwendung seines Logos und seiner Firmierung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Ein Widerspruch ist in Textform zu erklären; der Auftragnehmer wird die Verwendung dann innerhalb angemessener Frist einstellen.

§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Auf das Vertragsverhältnis sowie sämtliche daraus resultierenden Ansprüche findet ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN‑Kaufrechts (CISG) Anwendung.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber unterliegen dem Recht der Slowakischen Republik unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers (derzeit Trnava, Slowakei) vereinbart. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen sowie in dringenden Fällen einstweiligen Rechtsschutz bei anderen sachlich zuständigen Gerichten zu beantragen.

(3) Verbraucherschutzbestimmungen anderer Rechtsordnungen finden keine Anwendung, da ausschließlich Unternehmer Vertragspartner werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern nicht zwingendes Recht eine strengere Form vorsieht. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

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